Vermieter und Mieter stritten sich um 48,56 Euro im Rahmen der Nebenkostenabrechnung 2003. Der Betrag entsprach den anteiligen Kosten für eine im Jahr 2003 durchgeführte Druckdichtigkeitsprüfung an der im Haus befindlichen Gasleitung (Zuleitung zu den Gasetagenheizungen der einzelnen Wohnungen). Es kam zum Prozess.
Das Amtsgericht Kassel entschied: Die Kosten der Gasdruckdichtigkeitsprüfung seien keine umlagefähigen Betriebskosten. Es handele sich auch nicht um „Kosten der Heizungsanlage“.
Die Gasleitung im Haus, durch die das Gas zu den Etagenheizungen der einzelnen Wohnungen geleitet wird, gehöre selbst nicht zur jeweiligen Etagenheizung. In der entsprechenden Verordnung würden nicht die Wartungskosten für das Heizungssystem des Hauses, sondern nur die Kosten der Wartung der einzelnen Etagenheizung als vom Mieter zu tragen aufgeführt. Ebenso hatte vor Jahren schon das Amtgericht Königstein (23 C 155/97) entschieden. Ein gegenteiliges Urteil gibt es vom Amtsgericht Bad Wildungen (C 66/03). Unabhängig von der nach wie vor umstrittenen Frage, wer die Kosten trägt, bleibt aber festzuhalten, dass regelmäßige Gasdruckdichtigkeitsprüfungen äußerst sinnvoll sind.
mac
AG Kassel vom 8. April 2005 – 454 C 6175/04 –
MieterMagazin 3/07
04.01.2018