Heizkosten werden teilweise nach dem ermittelten Verbrauch und teilweise nach der Wohnfläche abgerechnet. Nach § 7 der Heizkostenverordnung sind die Heizkosten zu jeweils 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch und zu jeweils 30 bis 50 Prozent nach Fläche aufzuteilen. Ob der Vermieter dabei eine Aufteilung von 50 zu 50, 60 zu 40 oder 70 zu 30 trifft, steht ihm nach der Verordnung frei.
Dass überhaupt noch ein Anteil der Heizkosten nach der Wohnfläche beziehungsweise beheizten Wohnfläche verteilt werden muss, liegt zum einen an den nicht messbaren Wärmeverlusten. Zum anderen: Nicht alle Wohnungen eines Hauses unterliegen den gleichen energetischen Bedingungen. Da gibt es Wohnungen, die eingebaut sind, während andere an der ungedämmten Giebelwand oder über einer zugigen Tordurchfahrt liegen. Um die dadurch entstehenden Unterschiede möglichst auszugleichen, erfolgt die anteilige Verteilung der Heizkosten allein nach der Fläche ohne Berücksichtigung individuellen Heizverhaltens. Je unterschiedlicher die energetischen Bedingungen der Wohnungen im Hause sind, um so sinnvoller ist ein möglichst hoher Flächenanteil (50 zu 50), während bei relativ gleichen Bedingungen mit dem Verteilungsmaßstab 70 Prozent nach Verbrauch zu 30 Prozent nach Fläche dem unterschiedlichen Heizverhalten der Mieter eher Rechnung getragen wird.
mr
MieterMagazin 3/07
15.04.2013