Das Bundesfinanzministerium verdeutlichte Ende letzten Jahres, dass Steuerpflichtige, die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen wollen, nicht mehr Auftraggeber sein müssen. Somit können auch Mieter Kosten für Leistungen geltend machen, die der Vermieter in Auftrag gegeben hat und die im Wege der Betriebskosten von ihnen bezahlt werden.
Mit dem Ziel der Bekämpfung von Schwarzarbeit werden seit 2003 haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und auch haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich gefördert. Unter haushaltsnahen Dienstleistungen sind zum Beispiel Wohnungsreinigung, Fenster putzen oder Gartenpflegearbeiten zu verstehen – vorausgesetzt diese werden von einem Dienstleister erbracht.
Bis zu 600 Euro Erstattung
Ist der Mieter steuerpflichtig, so kann er, wenn er selbst Auftraggeber ist, nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz 20 Prozent der Rechnungssumme bis zu einem Höchstbetrag von jeweils 600 Euro bei der Steuererklärung geltend machen. Für jeden Haushalt kann dieser Betrag nur ein Mal abgesetzt werden. Die maximal 600 Euro jeweils für die Dienstleistungen und die Handwerkerleistungen mindern die Steuerlast und nicht etwa nur das zu versteuernde Einkommen (MieterMagazin 10/06, Seite 8: „Das Finanzamt renovieren lassen“). Hauptanwendungsgebiet bei den Handwerkerleistungen dürfte die Durchführung von Schönheitsreparaturen sein, aber auch für sonstige haushaltsnahe Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten kann eine Steuerermäßigung beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die Arbeiten durch einen Handwerker durchgeführt werden. Die Rechnung muss Arbeitsleistung und Fahrtkosten (neben den Materialkosten, die nicht berücksichtigungsfähig sind) ausweisen. Die unbare Zahlung des Arbeitslohnes muss durch einen Kontoauszug nachgewiesen werden. Die Antragstellung erfolgt beim Finanzamt im Rahmen des Lohnsteuer- beziehungsweise Einkommenssteuerjahresausgleiches unter Einreichung von Rechnung und Kontoauszug.
Wurden vom Vermieter haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen in Auftrag gegeben, können Mieter die für Betriebskosten zu zahlenden Beträge steuerermäßigend geltend machen, auch hier im Rahmen der genannten Höchstbeträge. Bei den Betriebskosten betrifft es vor allem die Positionen Gartenpflege, Hausreinigung, Hauswartstätigkeiten, Schornsteinfegergebühren und Aufzugswartung. Auch hier sind jeweils die Kosten für die Arbeitsleistungen steuerlich absetzbar, wie sie dem Anteil des Mieters innerhalb der Wirtschaftseinheit entsprechen. Voraussetzung ist, dass er für diese Positionen Betriebskosten zahlt. Ein Berechnungsbeispiel des Berliner Mietervereins zeigt, dass mindestens 0,50 Euro pro Quadratmeter und Monat steuerrechtlich bedeutsam sind. Bei einer 60 Quadratmeter großen Wohnung ergibt sich damit eine nach §35 a EStG zu berücksichtigende jährliche Aufwendung von rund 365 bis 370 Euro. Davon erhält der steuerpflichtige Mieter 20 Prozent zurück, was etwa 70 bis 75 Euro ausmacht. Diese Rechtslage gilt für Handwerkerleistungen nach dem 31. Dezember 2005. Um seinen Anspruch beim Finanzamt geltend machen zu können, benötigt der Mieter eine Bescheinigung vom Vermieter, die die erforderlichen Angaben enthält. Die „normale“ Betriebskostenabrechnung enthält die nötigen Angaben in der Regel nicht. Der Mieter hat auf jeden Fall einen Anspruch auf Übermittlung einer entsprechenden Bescheinigung. Vermutlich aber werden die Vermieter der Empfehlung vom „Haus & Grund“-Pressesprecher Dieter Blümmel folgen, und die Betriebskostenabrechnung um eine Spalte ergänzen.
Reiner Wild
MieterMagazin 3/07
Auch vom Vermieter veranlasste Dienstleistungen wie Hausreinigung kann der Mieter jetzt steuerlich geltend machen
Foto: Paul Glaser
Zum Thema ist das Infoblatt Nr. 117 des Berliner Mietervereins erschienen.
Es ist erhältlich in der Hauptgeschäftsstelle und in den Beratungszentren des BMV sowie im Internet unter
Info 117:
Mietrechtliche Probleme des § 35 a EStG, Aushändigung einer Steuerbescheinigung über die Betriebskosten
Im Wortlaut
„Auch der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung nach § 35 a Einkommensteuergesetz beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden und sein Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung des Vermieters nachgewiesen wird.“(Bundesfinanzministerium vom 30. November 2006 – IV C 4 – 52296 b – 60/06)
27.12.2017