Ein Mieter, der während der Abrechnungsperiode 2004 eine Wohnung bezogen hatte, war zu den vom Wärmemessdienst angekündigten Ableseterminen nicht zu Hause und hatte auch nicht anderweitig für Zugang zu den Heizkostenverteilern gesorgt. In der Heizkostenabrechnung für 2004 las er dann, dass seine Einheiten geschätzt worden waren.
Eine weitere Erläuterung, wie und auf welcher Grundlage der in Rechnung gestellte Verbrauch geschätzt wurde, war der Abrechnung nicht zu entnehmen. Da der Mieter die Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung nicht zahlte, verklagte ihn der Vermieter. Das Amtsgericht und – in zweiter Instanz – das Landgericht Berlin gaben dem Mieter recht: Eine Heizkostenabrechnung ist formell unwirksam, wenn in ihr die Grundlagen für die Schätzwerte nicht erläutert werden. Obwohl im vorliegenden Fall die nach § 9 a Heizkostenverordnung vorgenommene Schätzung korrekt war, war wegen der fehlenden Erläuterung keine Zahlungspflicht des Mieters entstanden. Da bei der ersten Abrechnungsperiode zur Schätzung nicht auf die Verbrauchswerte des Mieters aus den Vorjahren zurückgegriffen werden konnte, hätte der Vermieter dem Mieter die zugrunde gelegte Schätzmethode erläutern müssen. Die Schätzgrundlagen hätten aus den Abrechnungsunterlagen selbst für den Mieter ersichtlich sein müssen.
mac
LG Berlin vom 11. Juni 2007 – 67 S 472/06 –
MieterMagazin 3/08
09.04.2013