Ein Mieter begehrte Einsicht in die Belege der letzten Betriebskostenabrechnung. Zu dem vereinbarten Termin erschien er in Begleitung eines Zeugen. Als der Zeuge die erste sichtbare Seite fotografieren wollte, wurde ihm das vom Vermieter verboten.
Der Mieter ist der Ansicht, dass ihm dadurch sein Anspruch auf Belegeinsicht verweigert worden sei. Das Abfotografieren sei notwendig, um die Belege eingehend prüfen zu können. Das Amtsgericht München gab dem Mieter nun Recht. Mit dem Abfotografieren nutze der Mieter – dem Anfertigen von Notizen oder Abschriften vergleichbar – nur die heutzutage allgemein üblichen technischen Einrichtungen zur Vervielfältigung von Belegen, zu denen auch (Hand-)Scanner (nebst Laptop) und Kopierer gehören.
Amtsgericht München vom 21. September 2009 – 412 C 34593/08 –
mac
MieterMagazin 3/10
08.03.2016