Ein Vermieter mahnte einen seiner Mieter wegen ständigen heftigen Türschlagens ab, ebenso weil dieser häufig Zigaretten an der Wand des Hausflurs ausgedrückt hatte.
Am Anfang des Schreibens an den Mieter hieß es: „Wie uns mehrere Mieter versichern, verhalten sich sowohl Herr B. als auch der Sohn der Familie wie Asoziale.“ Und weiter: „Sollte Ihnen eine normale westeuropäische Verhaltensweise nicht möglich sein, so bitten wir darum, Ihre defekte Verhaltensweise in einem anderen Wohnhaus auszuleben.“ Der Mieter verklagte daraufhin den Vermieter auf Schmerzensgeld. Das Landgericht folgte dem und sprach ihm 250 Euro zu. Denn der Zweck der Abmahnung beschränke sich darauf, der anderen Vertragspartei ihr Fehlverhalten mit dem Ziel vor Augen zu führen, dass diese das Verhalten ändert oder aufgibt, da anderenfalls Konsequenzen drohen. Zum Erreichen dieses Zwecks sei es weder erforderlich noch gerechtfertigt, die sachliche Ebene zu verlassen und den Mieter durch von Vorurteilen getragene Anspielungen auf seine ethnische Herkunft oder auf andere Weise herabzusetzen.
Landgericht Berlin vom 6. Oktober 2009 – 65 S 121/09 –
mac
MieterMagazin 3/10
28.03.2013