Für manche Menschen sind ihre Haustiere vollwertige Familienmitglieder. Diese Tierliebe wird im Mietshaus gelegentlich nicht geteilt, was den Haussegen schnell in Schieflage geraten lässt. Zum Beispiel, wenn feuchte Stellen im Treppenhaus auftauchen und ziemlich schnell deutlich wird, dass es sich um Urinpfützen tierischer Herkunft handelt. Aber rechtfertigt das eine fristlose Kündigung?
Vermieter Hugo Waidmann* stellte am Treppenrand des Hausaufgangs verdächtige Feuchtflecke fest, die nach seiner Ansicht regelmäßig auftraten. Der Sachverhalt wurde von der Reinigungskraft des Hauses bestätigt. Sie bezeugte, dass sie alle zwei bis drei Wochen eine solche Pfütze im Treppenhaus beseitigen würde. Als Verursacher war für Hugo Waidmann der Hund des Mieters Bernd Rehborn* schnell ausgemacht. Er entschloss sich kurzerhand zur fristlosen Kündigung, um des Übels Herr zu werden. Bernd Rehborn hielt dies für nicht gerechtfertigt und zog vor das Amtsgericht. Wie hätten Sie entschieden?
Das Amtsgericht gab dem Hundebesitzer größtenteils recht: Eine fristlose Kündigung sei nur gerechtfertigt, „wenn es durch den Hund zu einer wesentlichen Beeinträchtigung von Mitmietern oder der Mietsache selbst gekommen wäre.“ Urinpfützen im Hausflur seien noch keine nachhaltige Hausfriedensstörung – unter anderem, weil man „üblicherweise im Treppenhaus mit Schuhwerk läuft“. Der Mieter Bernd Rehborn wurde allerdings ausdrücklich aufgefordert, ab sofort den Hund „kontrolliert“ zu beaufsichtigen, damit die lästigen Urinpfützen nicht zur wiederkehrenden Missetat werden. Andernfalls könne eine fristgerechte Kündigung berechtigt sein.
Jana Chantelau
AG Köln vom 8. August 2000 – 208 C 164/00 –
* Name von der Redaktion geändert
MieterMagazin 3/13
Illustration:
Julia Gandras
31.12.2016