Dem Mieter steht in seiner Wohnung das Hausrecht und damit die Entscheidung darüber zu, wer sich in der Wohnung aufhalten darf. Ein Verstoß gegen dieses Recht stellt Hausfriedensbruch dar und ist auf Antrag als Straftat zu verfolgen.
Allerdings kann der Mieter nicht jegliches Betreten seiner Wohnung verbieten. So steht dem Vermieter in begründeten Fällen ein Besichtigungsrecht zu, und auch im Falle notwendiger Instandsetzungen oder wirksam angekündigter Modernisierungsmaßnahmen ist den Handwerkern Zutritt zur Wohnung zu gewähren.
mr
MieterMagazin 3/14
10.03.2014