Grundsätzlich setzt die Umlage von Betriebskosten, darunter auch die für einen Aufzug, eine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung voraus.
Während die Umlage der Aufzugskosten den Mieter einer Erdgeschosswohnung nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht unangemessen benachteiligt (BGH vom 20.9.2006 – VIII ZR 103/06), ist das für den Mieter einer Wohnung in einem anderen Gebäudeteil, das von einem Aufzug nicht erschlossen wird, aber der Fall. Dieser muss also auch bei anders lautender mietvertraglicher Vereinbarung keine Betriebskosten für den Aufzug zahlen.
mr
MieterMagazin 3/14
14.06.2017