Einem Mieter kann gekündigt werden, wenn er mit der Mietzahlung in Rückstand gerät, weil das Sozialamt seine Hilfeleistungen nicht rechtzeitig überweist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese von vielen Instanzgerichten vertretene Rechtsansicht nun bestätigt.
Der Fall: Ein sozialhilfeberechtigter Mieter reicht einen Unterstützungsantrag bei der Behörde ein, doch diese überweist ihm mehrere Monate lang kein Geld. Nachdem eine größere Mietschuld aufgelaufen ist, setzt der Mieter per einstweiliger Anordnung zwar durch, dass das Amt die Miete für die fragliche Zeit überweisen muss, doch inzwischen hat der Vermieter ihm wegen des Rückstands fristlos gekündigt und Räumungsklage erhoben. Der Mieter wehrt sich: Sein Antrag sei bei der Sozialbehörde rechtzeitig eingegangen und an der verspäteten Zahlung durch das Amt trage er keine Schuld.
Nun urteilte der Bundesgerichtshof in letzter Instanz: „Bei Geldschulden befreien wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen verspäteter Zahlung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruhen.“ Geldschulden sind also in jedem Fall zu bedienen – Geld hat man zu haben.
Rechtsexperte Frank Maciejewski vom Berliner Mieterverein rät Mietern, deren wirtschaftliche Situation die Übernahme der Mietkosten durch das Sozialamt verlangt, bei der Behörde eindringlich und wenn nötig mehrfach auf den drohenden Kündigungsfall bei verspäteter Mietzahlung hinzuweisen. Bei einem Mietrückstand von zwei Monaten kann der Vermieter fristlos kündigen und auf Räumung klagen.
Die fristlose Kündigung kann zwar geheilt werden, indem der gesamte Mietrückstand spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Räumungsklage ausgeglichen wird oder wenn sich die Sozialbehörde zur Übernahme des Zahlungsrückstandes verpflichtet. Eine solche Heilung der Kündigung ist jedoch nur einmal in zwei Jahren möglich. Außerdem wird von der Heilung nicht die ordentliche Kündigung erfasst. Spricht der Vermieter also neben der fristlosen hilfsweise auch die fristgerechte („ordentliche“ Kündigung aus, lässt sich diese durch Zahlung der aufgelaufenen Mietschulden nicht vermeiden.
Udo Hildenstab
09.03.2015