Bei zentraler Heizungsversorgung soll der Vermieter für Mindesttemperaturen sorgen. Hierzu haben sich die Gerichte in unterschiedlicher Weise geäußert.
Überwiegend wird für Wohnräume in der Zeit von 6 bis 23 Uhr eine Temperatur von 20 Grad Celsius als Minimum angesehen. Im Bad sollen in dieser Zeit mindestens 21 Grad Celsius erreichbar sein. In der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr sollen alle Räume auf mindestens 18 Grad Celsius zu erwärmen sein. Wenn im Mietvertrag Mindesttemperaturen vereinbart wurden, gelten diese. Die Verpflichtung zu ausreichender Beheizbarkeit wird erfüllt, wenn die genannten Temperaturen bei vollständig geöffneten Heizungsventilen erreichbar sind.
mr
02.03.2015