ACHTUNG:
Das Bundesverfassungsgericht hat am 15.4.2021 den Berliner Mietendeckel für verfassungswidrig erklärt – mit rechtlichen Folgen für Mieterinnen und Mieter.Was Mieterinnen und Mieter jetzt wissen müssen
24 Fragen und Antworten zur mietrechtlichen Rückabwicklung des Mietendeckels
24 Fragen und Antworten zur mietrechtlichen Rückabwicklung des Mietendeckels
Die hier folgenden Hinweise zur Nutzung des Mietendeckels sind damit überwiegend hinfällig.
Mit einem besonders dreisten Geschäftsmodell will das Unternehmen „Mbly“ den Mietendeckel austricksen – „eindeutig unzulässig“, sagt dazu nicht nur der Berliner Mieterverein (BMV), sondern auch der Senat.
„Wir sichern die Rendite Ihrer möblierten Wohnung“, verspricht Mbly Vermietern auf seiner Homepage. Und das funktioniert so: Mbly kauft dem Vermieter die vorhandenen Möbel ab. Vom Mieter wird dann zusätzlich zur gedeckelten Miete ein Nutzungsentgelt für die Möbel verlangt, das direkt an Mbly zu zahlen ist. Einen Teil behält Mbly ein, der Rest wird an den Vermieter weitergereicht.
Die Modellrechnung, die das 2020 gegründete Unternehmen selbst veröffentlicht hat: Durch den Mietendeckel muss die Miete danach für eine 50 Quadratmeter große Wohnung auf 548 Euro gesenkt werden. Für die „Dienstleistung Möblierung“ muss der Mieter aber zusätzlich 453 Euro am Mbly zahlen. Davon erhält der Vermieter einen Anteil in Abhängigkeit vom gewünschten Servicepaket, in jedem Fall aber mehr als die Hälfte.
Die Vermietung von Möbeln mit der Vermietung einer Wohnung zu verknüpfen ist nicht zulässig, heißt es beim Berliner Mieterverein. „Das würde auch dann gelten, wenn der Vermieter selber eine solche Extra-Vereinbarung für die Möbel abschließen wollte“, erklärt Sebastian Bartels von der BMV-Geschäftsführung. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hält die Möbelmiete ebenfalls für rechtswidrig und stützt sich dabei auf ein Gutachten des FU-Professors Florian Rödl. „Drittanbieter mit der Vermietung von Möbeln zu beauftragen, um zusätzlich zur zulässigen Miete einen Zuschlag zu erhalten, verstößt gegen das Gesetz“, so Sprecherin Katrin Dietl von der Stadtentwicklungsverwaltung.
Der Möbelvermieter begehe eine Ordnungswidrigkeit, auch der Vermieter könne belangt werden. Man habe, so Dietl, das Gutachten an die Bezirksämter weitergeleitet. Diese seien befugt, Mbly die Fortführung des Geschäftsmodells zu untersagen.
Birgit Leiß
17.04.2021