Ein Mietvertrag für immer nur drei Monate? Als Grund dafür nennt ein Vermieter die schweren Zeiten – und die formlose und schnelle Art, die Wohnung wieder räumen zu lassen. Dass er damit gegen geltendes Mietrecht verstößt, scheint ihn nicht zu interessieren. Über ein mehr als fragwürdiges Angebot.
Bei der Suche nach einer Wohnung geriet Hans-Jürgen A. an einen besonders unverfrorenen Vermieter: Der erklärte, dass er wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage keine Dauermietverträge mehr anbieten würde. Stattdessen solle der Interessent einen Mietvertrag über einen Zeitraum von drei Monaten unterzeichnen. Der verlängere sich auch nicht automatisch, sondern nur dann, wenn beide Seiten das wünschten. In diesem Fall würde ein neuer Vertrag abgeschlossen, mit neuer Mietvertragsnummer – und der gleichen zeitlich beschränkten Geltungsdauer. Das gebe ihm die Sicherheit und das Recht, die Wohnung ohne Gerichtsurteil polizeilich oder mit eigenen Kräften räumen zu können, da er ja nach drei Monaten wieder das Hausrecht habe.
„Abenteuerlich“ nennt Wibke Werner, Geschäftsführerin des Berliner Mietervereins (BMV) dieses Angebot samt Begründung. Immerhin ist seit 2001 nur noch der sogenannte qualifizierte Zeitmietvertrag zulässig. Danach dürfen Vermietende nur aus ganz bestimmten Gründen Mietvertragsverhältnisse befristen. Das können Eigenbedarf, geplante und umfangreiche Baumaßnahmen oder die beabsichtigte Nutzung als Werkdienstwohnung sein.
Ein qualifizierter Befristungsgrund „muss im Mietvertrag ausdrücklich benannt werden“, so die Juristin. Andernfalls sei die Befristung unzulässig und der Mietvertrag laufe auf unbestimmte Zeit. Wibke Werner. „Völlig abwegig ist die Aussage, dass der Vermieter notfalls die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit räumen lassen kann, weil er das Hausrecht besitze.“ Voraussetzung für eine Räumung ist ein Zwangsvollstreckungstitel, beispielsweise ein mit einer Vollstreckungsklausel versehenes rechtskräftiges Räumungsurteil. Was der Vermieter als sein Recht glaubt, wäre dagegen „verbotene Eigenmacht, die ihrerseits einen Hausfriedensbruch darstellt …“ Ohne vorherige gründliche Prüfung, etwa bei einem Rechtsberater des Berliner Mietervereins, solle Hans-Jürgen A. den angebotenen Mietvertrag nicht unterzeichnen.
Rosemarie Mieder
24.02.2023