Nach einem Urteil des Amtsgerichts Mitte sind die Kosten für einen so genannten „Doorman“ (Concierge, Pförtner) im Rahmen der Betriebskostenabwälzung auf den Mieter nicht umlegbar. Die 67. Zivilkammer des Landgerichts hat diese Rechtsansicht nunmehr bestätigt: Kosten für einen Doorman seien keine Betriebskosten, auch keine „sonstigen“ im Sinne der Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 der II. BV. Eine mietvertragliche Vereinbarung könne deshalb zu keiner Kostenabwälzung auf die Mieter führen.
mac
LG Berlin vom 29. November 2004 – 67 S 191/04 –
MieterMagazin 4/05
04.01.2018