Nach der Übergangsvorschrift zur Mietrechtsreform (Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB) ist ein Mieter auch weiterhin an die vereinbarte lange Kündigungsfrist gebunden, soweit sein Vertrag vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurde.
Nach der Mietrechtsreform gab es die Schuldrechtsreform, die zum 1. Januar 2003 eine eigene Übergangsvorschrift (Art. 229 § 5 EGBGB) brachte, wonach für alle Dauerschuldverhältnisse dieses neue Recht gelten sollte. Teilweise wurde in der Mietrechtsliteratur daraus abgeleitet, dass seit dem 1. Januar 2003 deshalb auch für Altmietverträge die kurzen Kündigungsfristen des neuen Mietrechts gelten würden. Dem ist nun das Landgericht Berlin entgegengetreten. Das LG Berlin folgt der auch vom Berliner Mieterverein vertretenen herrschenden Ansicht (MM 5/04, Seite 165, 166), dass die Übergangsregelungen zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz die speziellen Übergangsregelungen zur Mietrechtsreform nicht verändert haben. Solange der Gesetzgeber nicht ein neues Reformgesetz verabschiedet, sind die Vereinbarungen in Altverträgen über die Verlängerung von Kündigungsfristen gültig.
Kurz vor dem Druck dieser Ausgabe des MieterMagazin hat der Deutsche Bundestag nun doch entschieden, bei Altverträgen mit formularmäßig längerer Kündigungsfrist die Dreimonatsfrist zur Anwendung kommen zu lassen. Nun wird noch der Bundesrat gehört. Ende des Jahres könnte dann das Gesetz in Kraft treten.
mac
LG Berlin vom 16. Dezember 2004 – 67 S 288/04 –
MieterMagazin 4/05
05.01.2018