Gemäß § 556 a BGB können die Mietparteien einen Abrechnungsmaßstab für die Betriebskosten vereinbaren, wobei dieser natürlich sinnvoll sein muss und den Mieter nicht unangemessen benachteiligen darf. Ist im Mietvertrag nichts dazu vereinbart, so gilt grundsätzlich die Wohnfläche als Verteilungsmaßstab. In der Regel wird die Wohnfläche von vornherein in den Mietverträgen als Umlagemaßstab vereinbart.
Allerdings ist bei verbrauchsabhängigen Kosten immer dann vom tatsächlichen Verbrauch des Mieters auszugehen, wenn Verbrauchserfassungsgeräte installiert sind. Dies kann auch durch Rechtsvorschriften festgelegt werden. So regelt die Heizkostenverordnung die verbrauchsabhängige Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser (wobei hier neben dem gemessenen Verbrauch immer auch ein flächenbezogener Kostenanteil vorgesehen ist). Der im Mietvertrag vereinbarte Umlagemaßstab kann grundsätzlich nicht einseitig verändert werden. Lediglich bei verbrauchsabhängigen Kosten kann der Vermieter beispielsweise nach dem Einbau von Wasserzählern eine Umstellung des bisherigen Umlagemaßstabs Wohnfläche für die Zukunft auf einen Maßstab vornehmen, der dem tatsächlichen Verbrauch beziehungsweise der erfassten Verursachung Rechnung trägt.
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MieterMagazin 4/06
18.04.2013