Der Bundesrat hat ein neues Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm beschlossen, mit dem Anwohner von Flughäfen einen Anspruch auf Lärmschutzfenster geltend machen können. Fluglärmbetroffene halten das Gesetz allerdings für wirkungslos.
Das neue Gesetz löst das veraltete Fluglärmgesetz von 1971 ab. Die einzelnen Flugzeuge sind zwar leiser geworden, doch durch den immens gestiegenen Flugverkehr hat sich die Lärmbelastung der Anwohner erhöht.
Nun können vor Ort zwei abgestufte Tagschutzzonen und eine Nachtschutzzone festgelegt werden. Wer in einem der Schutzbereiche wohnt, kann den Einbau von Schallschutzfenstern einfordern. Der Grenzwert für die Tagschutzzone 1 liegt bei 65 Dezibel (dB). Nach dem alten Fluglärmgesetz bestand ein Anspruch auf Schallschutz für Wohnungen erst, wenn 75 dB überschritten wurden. In einer der beiden Tagschutzzonen gibt es auch eine Entschädigung für die eingeschränkte Nutzbarkeit von Terrassen und Balkonen. In der Nachtschutzzone ist Schallschutz für Schlafräume vorgesehen, wenn der nächtliche Fluglärm 55 dB überschreitet.
Die Bundesvereinigung gegen Fluglärm kann dem Gesetz allerdings wenig abgewinnen: Die neuen Grenzwerte seien höher als die bei vielen Flughäfen vor Ort festgelegten Werte. Wer Schallschutzfenster beanspruchen kann, müsse wegen der Übergangsfristen unter Umständen bis 2018 warten. Außerdem wird kritisiert, dass mit dem Gesetz nur passiver Schallschutz betrieben wird. Eine aktive Lärmminderung an der Quelle durch leisere Motoren oder Nachtflugbeschränkungen finde nicht statt.
Jens Sethmann
MieterMagazin 4/07
Zwar sind die Flugzeuge leiser geworden, doch der Flugverkehr hat deutlich zugenommen
Foto: Christian Muhrbeck
21.12.2016