Ist im Mietvertrag vereinbart worden, dass der Mieter gegen ein Entgelt den Hausflur reinigt, so stellt dies einen gesonderten Dienstvertrag dar, wobei die Verletzung der Reinigungspflicht grundsätzlich nicht zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt (Amtsgericht Wiesbaden vom 1. Juli 1999, WuM 00, 190).
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Februar 1995 (WuM 95, 316) kommen vertragliche Ansprüche einer Mietpartei gegen eine andere wegen eines durch Verletzung dieser Verpflichtungen eingetretenen Schadens grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Vermieter eines Mehrfamilienhauses die Reinigungs- und Verkehrssicherungspflichten turnusmäßig auf die einzelnen Mietparteien übertragen hat.
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MieterMagazin 4/07
28.12.2018