Man könnte meinen, dass bei einer unkorrekten Betriebskostenabrechnung die dort verlangte neue Vorschusshöhe bis zur Klärung aller Mietereinwände nicht gezahlt werden muss und es erst einmal bei der bisherigen Höhe der Betriebs- und Heizkostenvorschüsse bleibt.
Das ist aber leider nicht richtig. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 28. November 2007 (Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2008, Seite 31) berechtigen etwaige inhaltliche Fehler der Betriebskostenabrechnung den Mieter gerade nicht dazu, die bisherigen Betriebskostenvorschüsse unverändert weiter zu zahlen. Die Erhöhung der Betriebskostenvorschüsse gemäß § 560 Abs. 4 BGB ist nach der Entscheidung des BGH trotz einer fehlerhaften Betriebskostenabrechnung rechtswirksam. Entstehende Mietrückstände wegen zu geringer Vorschusszahlungen können sogar ohne Abmahnung zur Kündigung führen.
mr
MieterMagazin 4/08
26.10.2017