Wenn das Haus oder die Wohnung verkauft wird, verlangt mancher Erwerber unter Hinweis auf „veraltete Vermieterdaten“ den Abschluss eines neuen Mietvertrages. Allerdings muss der Mieter diesem Verlangen nicht nachkommen.
Nach § 566 Absatz 1 BGB tritt der Erwerber anstelle des bisherigen Vermieters in die bestehenden Rechte und Pflichten des Mietverhältnisses ein. Für den Mieter ändert sich also rechtlich gesehen durch den Wechsel nichts, nur die Mietzahlungen gehen künftig an den neuen Vermieter. Ob der Eigentumswechsel auch tatsächlich rechtswirksam vollzogen ist, ergibt sich aus dem Grundbuch. Der Mieter hat nach Vorlage seines Personalausweises und des Mietvertrages ein Einsichtsrecht in die Grundbuchunterlagen, die seine Mietwohnung betreffen.
mr
MieterMagazin 4/09
08.06.2013