Wenn ALG-II-Bezieher („Hartz-IV-Mieter“) verpflichtet sind, bei Einzug, Auszug oder im laufenden Mietverhältnis Schönheitsreparaturen auszuführen, brauchen sie die Kosten hierfür nicht aus ihrem monatlichen Regelsatz von 351 Euro zu bestreiten.
Nach einem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (BSozG) müssen die Kosten für Schönheitsreparaturen als Unterkunftskosten zusätzlich zum Regelsatz und den regelmäßigen Wohnkosten vom Amt übernommen werden. Die Kosten für Schönheitsreparaturen sind also nicht pauschal mit der Regelleistung abgegolten. Wer mietvertraglich wirksam verpflichtet ist, Malerarbeiten auszuführen, kann die Übernahme der Schönheitsreparaturkosten beantragen. Wer dazu in der Lage ist, muss sie allerdings selbst ausführen, die notwendigen Materialkosten sind aber erstattungsfähig.
BSozG vom 19. März 2008 – B 11 b AS 31/06R –
mac
MieterMagazin 4/09
08.06.2013