In einer Heizkostenabrechnung für die Periode 1. Mai 2006 bis 30. April 2007 waren die Kosten bis zum 23. Oktober 2006 geschätzt worden, weil erst an diesem Tage die notwendigen Heizkostenverteiler in den Wohnungen montiert worden waren. Der Mieter hielt diese Handhabung für falsch und machte von seinem 15-prozentigen Kürzungsrecht nach § 12 Heizkostenverordnung Gebrauch.
Im Streit darüber kam es zum Prozess. Das Landgericht gab dem Mieter Recht: Die Voraussetzungen für eine Schätzung nach § 9 a Heizkostenverordnung lägen nicht vor. Die Vermieterin sei gemäß § 6 Abs. 1 Heizkostenverordnung grundsätzlich zur Verbrauchserfassung und -abrechnung verpflichtet. Die Möglichkeit, nach einem anhand vergleichbarer Daten geschätzten Verbrauch abzurechnen, eröffne sich nur dann, wenn trotz vorhandener Heizkostenverteiler keine zuverlässigen Werte ermittelt werden konnten, sei es, weil Fehler bei der Ablesung gemacht wurden oder der Heizkostenverteiler de-fekt ist. Soweit für die Zeit bis zum 23. Oktober 2006 kein Heizkostenverteiler vorhanden war, verbleibe es daher bei der Abrechnung nach Wohnfläche gemäß § 12 Heizkostenverordnung mit einem Abzug von 15 Prozent zugunsten der Mieter.
Landgericht Berlin vom 6. Oktober 2009 – 63 S 555/08 –
mac
MieterMagazin 4/10
28.03.2013