In einem Mietvertrag war eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden, dass die Mieter den Garten auf eigene Kosten zu pflegen haben. Mieter und Vermieter stritten nun darüber, was dies konkret bedeute.
Das Landgericht entschied, dass eine solche Vereinbarung nur zu einfachen Pflegearbeiten verpflichte, die weder eine besondere Fachkenntnis noch einen besonderen Kostenaufwand erfordern. Ein Weisungsrecht stehe dem Vermieter solange nicht zu, soweit keine Verwahrlosung des Gartens drohe. Ein ungehindertes Wachstum der Büsche und Sträucher sei nicht zu beanstanden, wenn die Mieter überhängende Büsche soweit zurückschnitten, dass Schäden an den auf dem Nachbargrundstück abgestellten Fahrzeugen ausblieben.
LG Braunschweig vom 5. Februar 2009 – 6 S 548/08 –
mac
MieterMagazin 4/10
28.03.2013