Eine „Bearbeitungsgebühr“ für den Abschluss eines Mietvertrags zu verlangen, ist unzulässig. Doch manchmal handelt es sich in Wirklichkeit um eine versteckte Maklerprovision – dann liegt der Fall anders.
Ein Mitglied des Berliner Mietervereins (BMV) wurde unlängst mit der Forderung nach einer „Bearbeitungsgebühr“ konfrontiert. Die Firma „Szisch Immobilien GmbH“ verlangte für den Fall des Zustandekommens eines Mietvertrags eine Zahlung von „2 mal 50 Euro“ zuzüglich Mehrwertsteuer. „Die Wohnung hat mir zugesagt, aber die Geldforderung erschien mir unseriös“, so der Wohnungssuchende. „Bei Wohnungen in Neukölln nehmen wir nur 50 Euro pro Zimmer, aber eigentlich stünde uns eine Provision von zwei Nettomieten zu“, sagt dazu der Firmeninhaber Janis Szisch.
Dagegen ist in diesem Fall wohl rechtlich nichts auszusetzen. „Wenn tatsächlich der Nachweis einer Maklerdienstleistung erbracht wurde und der Makler nicht wirtschaftlich eng mit dem Eigentümer verflochten ist, besteht Anspruch auf eine Maklergebühr“, erklärt Frank Maciejewski, Rechtsexperte des BMV. Voraussetzung ist, dass eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Das muss aber nicht unbedingt ein schriftlicher Vertrag sein. Im vorliegenden Fall wurde das Mitglied in den Bewerbungsunterlagen auf die Gebühr hingewiesen. Dass diese „Mietvertragsgebühr“ genannt wird, spielt keine Rolle, so Maciejewski.
Eindeutig nicht zulässig ist es jedoch, wenn der Eigentümer selber oder die von ihm beauftragte Hausverwaltung sich das Ausfertigen des Mietvertrags bezahlen lassen. Das verstößt ebenso gegen das Wohnraumvermittlungsgesetz wie eine „Reservierungsgebühr“, die auch beim Nichtzustandekommen des Mietvertrags fällig würde.
Birgit Leiß
MieterMagazin 4/10
Achtung bei der Wohnungssuche: Nicht jede verlangte „Gebühr“ ist auch zulässig
Foto: Christian Muhrbeck
28.03.2013