Hausbesitzer müssen potenziellen Mietern oder Käufern einen Gebäude-Energieausweis vorlegen – wenn diese danach fragen. Je nach Baualter gilt das seit Juli 2008 beziehungsweise Januar 2009. Doch noch immer lassen sich nur wenige Mieter den Energieausweis zeigen.
Der Energieausweis informiert über den energetischen Zustand des Gebäudes und kann Mieter deshalb vor unangenehmen Überraschungen bei der Heizkostenabrechnung schützen. Laut Deutschem Mieterbund (DMB) fühlen sich jedoch die wenigsten bei dem Thema ausreichend informiert. Für Verwirrung sorgt unter anderem, dass es zwei verschiedene Arten gibt: den bedarfs- und den verbrauchsorientierten Ausweis (siehe rechte Spalte). Auch unseriöse Online-Energieausweise, über die immer wieder berichtet wird, tragen ihren Teil dazu bei.
Nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) dürfen Fachleute aus dem Bereich Heizungsbau und Installation den Energieausweis ausstellen, wenn sie bestimmte Qualifikationskriterien nachgewiesen haben. Doch schwarze Schafe gibt es auch hier. Deshalb hat die Deutsche Energie-Agentur GmbH (Dena) 2008 ein Gütesiegel für Energieausweise eingeführt, das nur Aussteller mit von der Dena geprüfter Qualifikation bekommen.
Die Energie-Agentur warnt ebenso wie die Verbraucherzentralen vor Billigangeboten aus dem Internet, die Hausbesitzern einen Energieausweis zum Teil schon für unter zehn Euro offerieren. Dabei muss lediglich der Energieverbrauch der letzten drei Jahre in einen Internet-Fragebogen eingetragen werden – eine Vor-Ort-Besichtigung oder anderen Aufwand betreibt der Anbieter nicht. Allerdings seien viele dieser Dokumente ungültig, weil sie nicht den gesetzlichen Anforderungen der EnEV genügen, warnt die Dena. Der günstige Preis kann sich dann schon mal rächen, denn wer einen unvollständigen Energieausweis vorlegt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro rechnen. Energieausweise müssen zum Beispiel individuelle Modernisierungsempfehlungen enthalten, auch wenn sich für Vermieter daraus keine Pflichten ableiten lassen.
Qualifizierte Anbieter führen am Markt
Das Bundesbauministerium (BMVBS) und das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) haben jüngst die „Marktentwicklung bei der Ausstellung von Energieausweisen im Gebäudebestand“ untersucht. Danach werden die meisten Energieausweise tatsächlich von sehr gut qualifizierten Fachkräften ausgestellt. „Online-Angebote dominieren den Markt nicht.“ Es gebe zwar eine Vielzahl entsprechender Anbieter, aber nur sieben Prozent der befragten privaten Eigentümer und vier Prozent der Wohnungsunternehmen würden solche Angebote nutzen.
Laut Markt-Studie haben 87 Prozent der deutschen Wohnungsunternehmen bereits für 90 bis 100 Prozent ihrer Gebäude Energieausweise erstellen lassen. Private Vermieter hinken deutlich hinterher. Etwa drei Viertel der – privaten wie professionellen – Vermieter mit Energieausweis nutzten den verbrauchsorientierten. Kein Wunder: Er kostet zwischen 25 und 100 Euro, während für den Bedarfsausweis je nach Aufwand und Größe des Objektes etwa 200 bis 800 Euro fällig werden.
Nach Angaben des GdW (Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen) wird bei rund 82 Prozent der 3000 GdW-Unternehmen der Ausweis bei Neuvermietung oder Verkauf „praktisch nie“ verlangt, bei 17 Prozent „eher selten“. Bei privaten Vermietern sieht das nicht viel anders aus. Der Deutsche Mieterbund und die Dena haben deshalb eine neue Energieausweis-Broschüre speziell für Mieter herausgegeben. Sie enthält die wichtigsten Informationen zu den beiden Ausweisarten und zeigt auch, wie sich aus den Angaben auf dem Energieausweis die ungefähren Heiz- und Warmwasserkosten abschätzen lassen.
Kristina Simons
MieterMagazin 4/10
Mieter verlangen immer noch viel zu selten die Vorlage des Energieausweises
Foto: Christian Muhrbeck
Rat und Tat
Zwei Ausweise – zwei Aussagen
Beim Bedarfsausweis wird durch Fachleute der Energiebedarf des Gebäudes ermittelt. Der Verbrauchsausweis basiert auf den letzten drei Heizkostenabrechnungen. Das darin auch abgebildete Nutzerverhalten solle sich ausgleichen. Bei Gebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten besteht grundsätzlich freie Wahl zwischen beiden Ausweisvarianten. Der Bedarfsausweis ist dagegen für Häuser vorgeschrieben, für die der Bauantrag bis 1. November 1977 gestellt wurde und die weniger als fünf Wohnungen haben.
ks
29.07.2023