Ob Schusseligkeit oder Pech – täglich stehen Tausende von Mietern vor verschlossener Wohnungstür, weil der Schlüssel verloren oder gestohlen wurde. Oder die Tür ist zugefallen, während man nur schnell den Müll runtergebracht hat. Wer jetzt den erstbesten Schlüsselnotdienst zu Hilfe ruft, zahlt nicht selten für einen dreiminütigen Arbeitseinsatz 200 Euro.
Es ist ein einträgliches Geschäft, wie die seitenlangen Anzeigen in den Gelben Seiten beweisen. Die Branche genießt nicht gerade einen guten Ruf, immer wieder warnen Verbraucherschützer vor unseriösen Firmen, die Wucherpreise kassieren und dabei auch noch Beschädigungen anrichten. Doch wie kann man die Spreu vom Weizen trennen?
Das Wichtigste ist, nicht in Panik zu verfallen. Bei echten Notfällen, etwa wenn ein Kleinkind eingeschlossen oder wenn das Bügeleisen eingeschaltet ist, kann man die Feuerwehr rufen. Ansonsten sollte man sich bei mehreren Firmen nach den Kosten erkundigen.
Ein beliebter Trick unseriöser Dienstleistungsanbieter ist es, mehr zu tun als nötig und beispielsweise bei einer nur ins Schloss gefallenen Tür den Schließzylinder auszubauen. Dabei kann die Tür in solchen Fällen häufig ganz einfach mit einem Draht geöffnet werden. Mit etwas Geschick kann man das sogar selber machen oder man bittet einen handwerklich versierten Nachbarn um Hilfe.
„Wir haben immer wieder mit Beschwerden wegen überhöhter Preise zu tun“, erklärt Rüdiger Strichau von der Verbraucherzentrale Berlin. Um hier vorzubeugen, gebe es zwei goldene Regeln: Eine Firma in räumlicher Nähe nehmen, um die Anfahrtskosten gering zu halten, und schon am Telefon unter Zeugen einen Festpreis vereinbaren. Will die Firma keinen Preis nennen („Das können wir erst vor Ort entscheiden“), sollte man eben die nächste Firma anrufen. Bevor der Monteur dann loslegt, tut man gut daran, sich den vereinbarten Preis noch einmal bestätigen zu lassen – und sich nicht scheuen, den Handwerker notfalls wieder wegzuschicken.
Nachts und am Wochenende wird es teurer
Stellt der Türöffner während der Arbeit fest, dass die Sache aufwändiger ist als angenommen, muss er den Kunden ausdrücklich darauf hinweisen, denn dann liegt eine sogenannte Auftragsänderung vor. Zuschläge für Feiertags- oder Nachteinsätze sind zulässig, dürfen sich aber nur auf die Handwerksleistungen und nicht auf die Materialien beziehen.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die meisten Schlüsseldienste sofort kassieren. „Wenn man mit dem geforderten Betrag nicht einverstanden ist, sollte man das aber ablehnen“, empfiehlt Rüdiger Strichau. Ist das nicht möglich – mitunter werden die Kunden erheblich unter Druck gesetzt – kann man die Rechnung mit dem Vermerk „Zahlung unter Vorbehalt“ versehen. Ansonsten wird es sehr schwierig, etwas zurückzubekommen.
Feste Preislisten für das Öffnen von Türschlössern gibt es nicht, im Streitfall geht es um die Frage, ob der Preis „ortsüblich“ ist. 50 Euro zuzüglich Anfahrt und Mehrwertsteuer sollten tagsüber für eine einfache Türöffnung ausreichen. Nachts oder bei komplizierten Schlössern kann sich dieser Betrag aber leicht verdoppeln oder verdreifachen. „Wer durch einen nachträglichen Preisvergleich erfährt, dass er zu viel bezahlt hat, kann die betreffende Firma schriftlich auffordern, Geld zurückzuerstatten“, rät Rüdiger Strichau. Passiert dann nichts, hilft nur noch der Gang zum Gericht.
Ärger dieser Art kann man sich ersparen, wenn man einen einfachen Tipp beherzigt: immer einen Ersatzschlüssel bei Nachbarn oder Bekannten hinterlegen.
Birgit Leiß
MieterMagazin 4/10
Wer den Zweitschlüssel bei einer Vertrauensperson deponiert, kommt nicht in die Verlegenheit, einen Türöffnungsdienst in Anspruch nehmen zu müssen
Foto: Christian Muhrbeck
Verbraucherzentrale Berlin,
Hardenbergplatz 2,
Tel. 214 85 0,
Verbraucherbeschwerdestelle
der Handwerkskammer Berlin
(schlichtet Streitigkeiten zwischen
Handwerkern und Kunden außergerichtlich)
Tel. 25 90 33 52
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Schloss auswechseln?
Ist ein Schlüssel samt Ausweis oder anderer Hinweise zur Adresse abhanden gekommen, muss aus Sicherheitsgründen das Schloss ausgewechselt werden. Die Kosten dafür muss der Mieter immer dann übernehmen, wenn er den Verlust selbst verschuldet, also beispielsweise den Schlüssel unter der Fußmatte versteckt oder schlicht verbummelt hat. Ausnahme: Ein Missbrauch kann ausgeschlossen werden, etwa weil der Schlüssel in einen Fluss gefallen oder bei einem Auslandsaufenthalt verloren gegangen ist. Kommt der Schlüssel dagegen bei einem Wohnungseinbruch weg, muss der Vermieter in der Regel das Auswechseln des Schlosses bezahlen.
bl
02.06.2013