Ein lediglich pauschaler Widerspruch gegen die Betriebs- und Heizkostenabrechnung hilft dem Mieter nicht, auch nicht der Hinweis, dass die abgerechneten Kosten zum Beispiel im Verhältnis zum Nachbarn oder zur Vorjahresabrechnung zu hoch wären.
Ein wirksamer Widerspruch erfordert detaillierte und rechtlich begründete Einwendungen, zur Anerkennung vor Gericht außerdem die Einsichtnahme in die Originalbelege bei der Hausverwaltung.
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MieterMagazin 4/12
Stand: 28.04.2012
19.03.2013