Es genügt nicht, dass ein Mieter auf ein Mieterhöhungsverlangen nach Paragraf § 558 BGB lediglich die verlangte höhere Miete zahlt.
Er ist ebenso verpflichtet, die verlangte Zustimmungserklärung gegenüber dem Vermieter abzugeben. Hierfür hat er mindestens zwei Monate Zeit. In dieser Zeit sollte das Mieterhöhungsverlangen rechtlich geprüft und festgestellt werden, ob man ihm grundsätzlich entsprechen muss.
mr
MieterMagazin 4/12
Stand: 28.04.2012
19.03.2013