Hartz-IV-Bezieher haben das Recht, mit ihrem Vermieter eine Verbesserung des Wohnstandards zu vereinbaren, auch wenn dadurch die Miete steigt. Solange die festgelegten Angemessenheitsgrenzen durch den fälligen Modernisierungszuschlag nicht überschritten werden, muss das Jobcenter die Kosten übernehmen. Das entschied das Bundessozialgericht in einem unlängst veröffentlichten Urteil.
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Alleinerziehende, die sich mit ihrer Vermieterin auf eine Verfliesung des Badezimmers geeinigt hatte. Vorher war das fensterlose Bad ungefliest, was immer wieder zu Schimmelbildung führte. Die Warmmiete für die Zweizimmerwohnung stieg durch die Baumaßnahme von 400 auf 429,27 Euro. Obwohl die neue Miete unterhalb der Angemessenheitsgrenze liegt, weigerte sich das Jobcenter Marzahn-Hellersdorf, den Modernisierungszuschlag zu übernehmen. Begründung: Es habe sich um eine nicht notwendige „Wunsch-Modernisierung“ gehandelt, die zudem nicht mit dem Amt abgesprochen gewesen sei.
Das Sozialgericht und das Landessozialgericht hatten dem Jobcenter recht gegeben. Die Mieterin könne ja ihren Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende verwenden, um einen Teil der Miete aus eigener Tasche zu zahlen, so das Landessozialgericht.
Das Bundessozialgericht sah das anders. Bei modernisierungsbedingten Mieterhöhungen sei keine vorhergehende Genehmigung durch das Jobcenter erforderlich, so das Gericht. Im Gesetz, so stellten die obersten Sozialrichter klar, gebe es keinen Grundsatz, wonach die ursprüngliche Miete eines Hartz-IV-Empfängers nicht steigen darf. Es gelte vielmehr der Grundsatz der Übernahme der mietvertraglich vereinbarten Kosten innerhalb der Angemessenheitsgrenzen.
Für die Hartz-IV-Beratungsstellen ist das Urteil wenig überraschend. Es komme immer wieder zu Fehlern, gerade bei der Übernahme der Wohnkosten. Doch nicht alle Betroffenen haben die Energie, ihr Recht durch alle Instanzen durchzusetzen.
Birgit Leiß
MieterMagazin 4/13
Das Bundessozialgericht in Kassel urteilte, dass auch Hartz-IV-Bezieher in den Genuss einer Modernisierung kommen dürfen
Foto: Peter Schlömer
Urteil: Bundessozialgericht vom 23. August 2012 – B 4 AS 32/12 R
18.08.2013