Neben bundesweit geltenden Unterstützungsleistungen für Mieter – wie zum Beispiel das Wohngeld – gibt es auch kommunal aufgelegte Hilfen wie etwa die Mietkürzung für einkommensschwache Haushalte bei Berlins städtischen Wohnungsunternehmen. Was man zum Thema soziale Hilfen für Mieter wissen sollte, klären wir mit den zehn folgenden Fragen und Antworten.
Folgende Fragen behandelt dieser Artikel:
- In welcher Höhe wird die Miete für Empfänger von ALG II,
Grundsicherung oder Sozialhilfe übernommen? - Was ist Wohngeld?
- Wer hat Anspruch auf Wohngeld?
- Was sind Sozialwohnungen?
- Wie hoch sind die Mieten in Sozialwohnungen?
- Was ist der Mietzuschuss nach dem Wohnraumversorgungsgesetz?
- Welche Vorteile haben Mieter landeseigener Wohnungsunternehmen?
- Was ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS)?
- Wer hat Anspruch auf einen WBS?
- Wie verhalten sich Wohngeld, Kosten der Unterkunft, Mietzuschüsse und Härtefälle bei Mietern landeseigener Wohnungsunternehmen zueinander?
1. In welcher Höhe wird die Miete für Empfänger von ALG II, Grundsicherung oder Sozialhilfe übernommen?
Das Jobcenter oder das Sozialamt übernehmen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. In welcher Höhe diese übernommen werden, regeln die sogenannten AV Wohnen, in denen Richtwerte für die Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete zuzüglich kalte Betriebskosten) sowie Grenzwerte für die Heizkosten je nach Haushaltsgröße genannt werden. Die Zuschläge für die Heizkosten sind abhängig von der Gebäudegröße und der Art der Wärmeversorgung. Für einen Einpersonenhaushalt ergibt sich eine angemessene Bruttokaltmiete von 364,50 Euro zuzüglich Heizkosten zwischen 73 und 98 Euro. Bei zwei Personen liegt die zulässige Bruttokaltmiete bei 437,40 Euro, zuzüglich Heizkosten zwischen 100,80 und 117,60 Euro. In Sozialwohnungen darf die Miete den Richtwert um bis zu zehn Prozent überschreiten.
2. Was ist Wohngeld?
Wohngeld ist ein Mietzuschuss, der auf Antrag beim zuständigen Wohnungsamt des jeweiligen Bezirks bewilligt werden kann. Ob und in welcher Höhe hängt ab von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, dem monatlichen Gesamteinkommen sowie der zu berücksichtigenden Miete. Allerdings ist die zuschussfähige Miete durch Höchstbeträge beschränkt. Entsprechend des allgemeinen Mietniveaus sind die Höchstbeträge in den Kommunen unterschiedlich (Berlin: Mietenstufe IV). Mithilfe von Wohngeldrechnern im Internet kann ermittelt werden, ob Anspruch auf Wohngeld besteht.
3. Wer hat Anspruch auf Wohngeld?
Berechtigt sind grundsätzlich alle Personen, die Wohnraum gemietet haben und ihn selbst nutzen. Es spielt keine Rolle, ob die Wohnung öffentlich gefördert oder frei finanziert ist, auch nicht, ob sie einem kommunalen oder einem privaten Wohnungsunternehmer gehört. Das Wohngeld stellt in den meisten Fällen einen Zuschuss zur Miete dar. Wem Wohnkosten bereits anderweitig erstattet werden, wie zum Beispiel einem Bezieher von ALG II, Sozialhilfe oder Grundsicherung, der hat keinen Anspruch auf Wohngeld.
Mehr Informationen zum Thema Wohngeld:
- BMV-Info 60: Wohngeld
- BMV-Beratungsangebot zu Wohngeld, WBS, Mietzuschüsse und ALG II
- Wohngeldrechner der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung: www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohngeld/diwoformular.shtml
- Wohngeldbroschüre: www.stadtentwicklung.berlin.de/ wohnen/wohngeld/download/wohngeld-ratschlaege-und-hinweise.pdf
- Antragsformulare zum Wohngeld: www.stadtentwicklung.berlin.de/service/formulare/de/wohnen.shtml
4. Was sind Sozialwohnungen?
Sozialwohnungen sind Wohnungen, die mit öffentlichen Fördermitteln errichtet wurden. Sie sind mit Mietpreis- und Belegungsbindungen versehen: Sie dürfen nur bis zu einer höchstzulässigen Miete an Mieter mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS) vergeben werden. Dadurch soll auch für finanziell schlechter gestellte Haushalte eine Wohnraumversorgung gewährleistet werden. Im Jahr 2000 wurde der Neubau von Sozialwohnungen in Berlin eingestellt. Die bestehenden Sozialwohnungen aus der Vergangenheit fallen nach und nach aus ihren Bindungen. Inzwischen gibt es in der Stadt nur noch rund 116.000 Sozialwohnungen. 2014 hat der Berliner Senat wieder ein Wohnungsbauförderungsprogramm aufgelegt, mit dem bis zum Jahr 2017 rund 9500 Sozialwohnungen entstehen sollen.
5. Wie hoch sind die Mieten in Sozialwohnungen?
Die Mieten in den bestehenden Berliner Sozialwohnungen lagen im Jahr 2014 bei 5,91 Euro pro Quadratmeter im Durchschnitt. Davon gibt es zum Teil beträchtliche Abweichungen. Als der Berliner Senat 2002 die Anschlussförderung strich, konnte in rund 28.000 Wohnungen die volle sogenannte Kostenmiete von teilweise bis zu 16 Euro für bestimmte Sozialwohnungsbestände verlangt werden. Viele Mieter mussten ausziehen. In Sozialwohnungen mit noch laufenden Bindungen steigen die Mieten durch den jährlichen Förderungsabbau. Die Bestandsmieten in Sozialwohnungen sind heute in etwa so teuer wie Mieten nicht geförderter Wohnungen. Mit dem vom Senat neu aufgelegten Wohnungsbauförderprogramm sind Sozialmieten zwischen 6 und 7,50 Euro pro Quadratmeter vorgesehen.
6. Was ist der Mietzuschuss nach dem Wohnraumversorgungsgesetz?
Das Wohnraumversorgungsgesetz ermöglicht Mietern in Sozialwohnungen, einen Zuschuss zur Miete zu beantragen, wenn das anrechenbare Haushaltseinkommen innerhalb der Berliner Einkommensgrenzen für die Wohnberechtigung im Sozialen Wohnungsbau liegt. Hierzu muss eine „angemessene Wohnfläche“ eingehalten werden (Einpersonenhaushalt: 50 Quadratmeter; Zweipersonenhaushalt: 65 Quadratmeter; Dreipersonenhaushalt: 80 Quadratmeter). Außerdem muss die Wohnkostenbelastung mehr als 30 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens betragen. Bei Überschreitung der angemessenen Wohnfläche wird der Mietzuschuss anteilig berechnet. Anträge auf Mietzuschuss sind an die zgs consult GmbH, Brückenstraße 5 in 10179 Berlin zu schicken.
7. Welche Vorteile haben Mieter landeseigener Wohnungsunternehmen?
Nach dem neuen Wohnraumversorgungsgesetz können Mieter in den Wohnungen der kommunalen Unternehmen bei einer Mieterhöhung eine Kappung der Nettokaltmiete verlangen, wenn diese mehr als 30 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens ausmacht – vorausgesetzt das Haushaltsnettoeinkommen liegt innerhalb der Berliner WBS-Einkommensgrenzen (siehe hierzu: Frage 9). Auch dürfen folgende Wohnungsgrößen nicht überschritten werden: 45 Quadratmeter bei Einpersonen-, 60 Quadratmeter bei Zweipersonen-, 75 Quadratmeter bei Dreipersonen- und 85 Quadratmeter bei Vierpersonenhaushalten. Die Mietsenkung muss beim jeweiligen Wohnungsunternehmen beantragt werden.
8. Was ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS)?
Der WBS ist Voraussetzung für die Anmietung einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung. Für die Miethöhe hat der WBS keine Bedeutung, er stellt lediglich die Zugangsberechtigung für ein bestimmtes Wohnungssegment dar. Für viele Sozialwohnungen ist durch Freistellung seitens der Behörden die Beschränkung des Zugangs aufgehoben, so dass auch ohne WBS gemietet werden kann. Im WBS wird je nach Anzahl der Haushaltsmitglieder eine angemessene Wohnungsgröße bestimmt, die bei der Anmietung nicht überschritten werden darf. Der WBS kann beim bezirklichen Bürgeramt beantragt werden.
9. Wer hat Anspruch auf einen WBS?
Einen WBS erhält, wer die folgenden Jahreseinkommensgrenzen nicht überschreitet: Einpersonenhaushalt: 16.800 Euro, Zweipersonenhaushalt: 25.200 Euro, jede weitere Person: 5740 Euro. Aufgrund einer Sonderregelung gelten in Berlin um 40 Prozent höhere Einkommensgrenzen als im Bund. 55 Prozent der Berliner haben Anspruch auf einen WBS, doch nur rund 4 Prozent beantragen diesen, da es nur rund 116.000 Sozialwohnungen in der Stadt gibt und der WBS somit kaum Vorteile bei der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung bringt.
10. Wie verhalten sich Wohngeld, Kosten der Unterkunft, Mietzuschüsse und Härtefälle bei Mietern landeseigener Wohnungsunternehmen zueinander?
Der Bezug von ALG II, Sozialhilfe oder Grundsicherung schließt einen Anspruch auf Wohngeld aus. Demgegenüber werden weder der Mietzuschuss für Sozialwohnungsmieter nach dem Wohnraumversorgungsgesetz noch der dort geregelte mietsenkende Härtefall für Mieter landeseigener Wohnungen durch den Bezug von Wohngeld, ALG II, Sozialhilfe oder Grundsicherung ausgeschlossen. Diese Leistungen werden jedoch bei der Berechnung der Einkommensgrenzen zur Ermittlung des Mietzuschusses oder der Mietsenkung berücksichtigt.
Wibke Werner
05.03.2020