Viele müssen tief in die eigene Tasche greifen, wenn sie statt der Badewanne eine Dusche brauchen. So mancher Vermieter möchte zusätzlich auch noch eine Sicherheit für den eventuellen Rückbau. Eine gesetzliche Entlastung für Mieter:innen gibt es noch immer nicht.

Foto: Sabine Mittermeier
Der Gesetzgeber hat die Stärkung der Rechte älterer und behinderter Menschen in Mietwohnungen schon seit Längerem im Blick. So galt bis November 2020 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Paragraph 554 a, wonach Mieter:innen – für Vermietende zumutbare – bauliche Veränderungen vornehmen durften. Allerdings musste dafür eine Sicherheitsleistung hinterlegt werden, um später den ursprünglichen Zustand wiederherstellen zu können. Die Forderung nach Hinterlegung dieser Kaution dürfte lange Zeit die Regel gewesen sein, vor allem bei privaten Vermieter:innen. Für viele Menschen stellte sie eine enorme zusätzliche Belastung zu den ohnehin hohen Umbaukosten dar.

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Seit fünf Jahren gilt nun mit Paragraph 554 BGB neues und deutlich weiter greifendes Recht: „Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen“, heißt es dort. Nach wie vor gilt, dass dieser Anspruch nicht besteht, „wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann“. Was „zumutbar“ ist und was nicht, darum wird wohl nicht selten gestritten werden müssen. Ebenso wenig eindeutig ist nach wie vor die Frage nach einer Kaution geklärt: „Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten …“ heißt es im Gesetz lediglich.
Damit seien Mieter:innen kaum besser gestellt, kommentierte der Bezirksseniorenarbeitskreis des Deutschen Gewerkschaftsbundes Berlin-Brandenburg. Denn sie hätten zwar das Recht, einen barrierefreien oder barrierearmen Umbau ihrer Wohnung auf eigene Kosten zu verlangen. Der Vermieter oder die Vermieterin könne den aber immer noch ablehnen indem sie sich auf die „Unzumutbarkeit“ berufen: Sie können ihr Rückbauinteresse ins Feld führen – und in diesem Zusammenhang auf die im Gesetz stehende Möglichkeit einer Sicherheitsleistung hinweisen.
Eine zusätzliche Sicherheitsleistung?
All das geht klar zu Lasten von Mieter:innen, denn die müssen nun entscheiden: Riskieren sie eine Klage gegen ihren Vermieter wegen nicht gegebener Unzumutbarkeit? Oder kommen sie ihm nicht vielleicht besser entgegen, indem sie zusätzlich die Sicherheitsleistung aufbringen, die durchaus in ähnlicher Höhe wie die Umbaukosten liegen kann?
Die Regelung ist nach wie vor unbefriedigend, so das Resümee des Seniorenarbeitskreises. Dabei ist das Risiko für Eigentümer:innen gerade angesichts des großen Mangels an senioren- und behindertengerechten Wohnungen gering. Hinzu kommt, dass etwa der Umbau eine Wertsteigerung der Immobilie darstellt.
Neben Nachbesserungen fordern die Gewerkschafter:innen auch ein Kataster für barrierearme beziehungsweise barrierefreie Wohnungen. Abgesehen von einem praktischen Überblick, könnten mehr senioren- und behindertengerechte Wohnungen erhalten bleiben, weil sie nicht zurückgebaut werden müssten.
Rosemarie Mieder
Die meisten Senioren müssen mit Barrieren leben
Die Ankündigungen, mehr barrierearmen Wohnraum zu schaffen, sind zahlreich – die Realität aber noch immer ernüchternd: 2023 lebten nach einer Statistik der Bundeszentrale für politische Bildung nur 16 Prozent der Personen zwischen 45 und 90 Jahren in einer barrierearmen Wohnung. Betrachtet man die 80- bis 90-Jährigen, sind es immerhin 28 Prozent. Die absolute Mehrheit der Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen wohnt jedoch nicht barrierearm (81 Prozent).
rm
www.bpb.de/kurz-knapp/zahlen-und-fakten/sozialbericht-2024/553106/wohnen-im-alter
26.03.2025