In vielen Formularmietverträgen ist die Pflicht zu Schönheitsreparaturen unklar beschrieben. Die „Fensterfalle“ führt dazu, dass Mieter:innen möglicherweise nicht renovieren müssen.

Illustration: Lisa Smith
Grundsätzlich sind die Schönheitsreparaturen in Mietwohnungen Sache der Vermietenden. Mit mehr oder weniger detaillierten Klauseln im Mietvertrag übertragen sie diese Pflicht jedoch in aller Regel auf die Mieterinnen und Mieter. Es kommt dabei mitunter auf kleinste Feinheiten in der Formulierung an.
„Zu den Schönheitsreparaturen gehören: das Tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie …“ So steht es in vielen Formularmietverträgen. Doch diese Klausel ist unwirksam, denn man kann sie so verstehen, dass die Fenster nicht nur von innen gestrichen werden sollen. Die Außenseite der Fenster zu streichen ist aber immer Vermietersache und darf nicht auf die Mietenden abgewälzt werden.
Zunächst haben Hamburger Gerichte diese Formulierung als unzulässig bewertet, zuletzt auch das Landgericht Berlin und das Amtsgericht Charlottenburg. Das führt dazu, dass die gesamte Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam ist. Mietende können deshalb nicht nur auf das Streichen und Tapezieren verzichten, sie können sogar die Vermieter:innen auffordern, die Malerarbeiten in ihrer Wohnung vorzunehmen, wenn sie notwendig sind. Unter Vermieter:innen ist die fehlerhafte Vertragsklausel deshalb als „Fensterfalle“ gefürchtet. Bevor man sich auf eine möglicherweise unwirksame Schönheitsreparaturenklausel beruft, sollte man sie in der Beratung des Berliner Mietervereins überprüfen lassen.
Jens Sethmann
25.03.2025