Am 17. März 2005 hat der Deutsche Bundestag in zweiter und dritter Lesung den von Rot-Grün eingebrachten Gesetzentwurf zur Klarstellung der Kündigungsfristregelung (Deutscher Bundestag, Drucksache 15/4134) für Mietwohnungen beschlossen. Auch Mieter, in deren vor September 2001 abgeschlossenem Mietvertrag längere, gestaffelte Kündigungsfristen formularvertraglich vereinbart wurden, können danach künftig das Mietverhältnis mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist beenden.
Der Gesetzentwurf muss allerdings noch den Bundestag passieren, die neue Regelung könnte dann im Sommer 2005 in Kraft treten. „Wir begrüßen die Entscheidung des Bundestages. Sie ist richtig und überfällig. Im Ergebnis wird ein Geburtsfehler der Mietrechtsreform von 2001 korrigiert. Das haben wir immer wieder gefordert“, erklärt Dr. Franz-Georg Rips, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB). Hartmann Vetter, Hauptgeschäftsführer des Berliner Mieterverein, verweist darauf, dass die Dreimonatsfrist nur für Kündigungen gilt, die nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgesprochen werden.
Wer einen Mietvertrag mit längerer Kündigungsfrist hat und diesen kündigen will, sollte allerdings dennoch jetzt schon mit dieser längeren Frist kündigen und nicht auf die Neuregelung warten. Eine wirksame Kündigung mit dreimonatiger Frist kann nämlich immer noch nachgereicht werden, sobald das Gesetz den Bundestag passiert hat.
rb
MieterMagazin 5/05
27.04.2013