Die Kosten für die erstmalige Anschaffung und Montage eines Feuerlöschers sind keine Betriebskosten und können nicht auf die Mieter umgelegt werden. Dies hat die 29. Zivilkammer des Landgerichts entschieden.
Davon zu unterscheiden sind die Kosten für die jährliche Wartung der Feuerlöscher einschließlich des Austausches der Feuerlöschflüssigkeit. Diese Kosten sind als sonstige Kosten gemäß Nr. 17 des § 2 Betriebskostenverordnung jedenfalls bei entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung umlagefähig. In diesem Sinne hat die 64. Mietrechtsberufungskammer des Landgerichts mehrfach – zuletzt im Oktober 2000 – geurteilt.
mac
LG Berlin vom 26. November 2003 – 29 O 374/03 –
LG Berlin vom 17. Oktober 2000 – 64 S 257/00 –
MieterMagazin 5/05
27.04.2013