Es kann vorkommen, dass der Zugang des Kündigungsschreibens auf dem Postwege nicht mehr rechtzeitig bewerkstelligt werden kann. Ist hier die schnelle Kündigung per Telefax eine Alternative?
Immerhin hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom Januar 2004 diese Praxis scheinbar gebilligt. Die Tagespresse berichtete hierüber mehrmals. Doch Vorsicht! Das Urteil des BGH betraf die Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses. Hier ist die Schriftform für eine Kündigung entbehrlich, wenn der Mietvertrag dies erlaubt (vgl. § 578 BGB). Bei Gewerberaummietverhältnissen kann daher die Kündigung per Telefax wirksam sein. Für alle Wohnraummietverhältnisse hingegen bestimmt § 568 Absatz 1 BGB ohne Wenn und Aber die Schriftform als Voraussetzung für eine wirksame Kündigung. Die Schriftform ist in § 126 BGB definiert und erfordert die eigenhändige Unterschrift des Kündigenden. Daran fehlt es beim Telefax. Die Telefaxkündigung entspricht nur der minderen Form des § 127 Absatz 2 BGB. Diese reicht für eine wirksame Wohnraumkündigung nicht aus.
mac
Bundesgerichtshof vom 21. Januar 2004 – XII ZR 214/00 –
MieterMagazin 5/05
27.04.2013