Mieter, die einen Vertrag für „Betreutes Wohnen“ geschlossen haben, können nicht einseitig den Betreuungsteil kündigen. Das hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) beschlossen.
Beim „Betreuten Wohnen“ wird zusätzlich zum Mietvertrag ein Betreuungsvertrag mit bestimmten Grundleistungen abgeschlossen. Ein betreuter Mieter hatte nun den Serviceteil gekündigt, da er damit zunehmend unzufrieden war. Daraufhin kündigte die Betreibergesellschaft ihm das Mietverhältnis. Der Mieter zog seine Kündigung zwar zurück, zahlte den Betrag für die Betreuungsleistungen aber nur noch teilweise beziehungsweise gar nicht mehr. Der BGH entschied nun, dass die Verbindung beider Leistungen der verlässlichen Kostenkalkulation und damit den Interessen beider Seiten diene. Bei schlechten Serviceleistungen könne ein betreuter Mieter jedoch die Zahlung hierfür verweigern oder Schadenersatz fordern (BGH vom 23. Februar 2006 – III ZR 167/05).
„Betreutes Wohnen“ liegt dann vor, wenn die Kosten für die Betreuungsleistungen maximal 20 Prozent der gesamten Mietkosten ausmachen. Hier greift grundsätzlich das Mietrecht. Liegt dieser Anteil höher, gelten die gesetzlichen Regelungen für Alten- und Pflegeheime, sprich: das Heimgesetz. Danach kann zum Beispiel der Betreiber eines Senioren-Wohnsitzes einem Bewohner kündigen, wenn sich dessen Gesundheitszustand verschlechtert oder der Heimbetrieb eingestellt wird. Der Betreiber muss dann allerdings für eine angemessene Ersatzunterkunft sorgen und sich an den Umzugskosten beteiligen (BGH vom 21. April 2005 – III ZR 293/04).
Kristina Simons
MieterMagazin 5/06
Ganz oder gar nicht: Bei einem Vertrag über „betreutes Wohnen“ sind die Dienstleistungen nicht separat kündbar
Foto: Rolf Schulten
12.06.2018