Mit der Umlage von Dachbegrünungskosten hatte sich das Kammergericht zu beschäftigen.
Zwar seien nach Ziffer 10 der Anlage 3 zu § 27 der II. BV die Kosten der Gartenpflege ansatzfähig – also die Kosten, die für die Pflege und Unterhaltung einer Gartenanlage anfallen. Dagegen seien die Kosten aus der Pflege einer Dachbegrünung nicht umlagefähig, da es hierbei um die Verbesserung der Isolationseigenschaften eines Daches ginge. Die Kosten der Dachbegrünung seien daher eher vergleichbar mit den Kosten für die Instandhaltung eines konventionellen Daches als mit den Kosten für die Pflege eines allen Mietern zur Verfügung stehenden Gartens. Diese Kosten müssten daher aus der Betriebskostenabrechnung herausgerechnet werden.
mac
Kammergericht vom 28. November 2005 – 8 U 125/05 –
MieterMagazin 5/06
04.01.2018