Häufig liegt der Betriebskostenabrechnung des Wohnungseigentümers gegenüber seinem Mieter die Gesamtabrechnung des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für alle Eigentumswohnungen zugrunde. Hierbei werden auch Kostenarten aufgeführt, die mit den Betriebskosten, die der Mieter nach den Vereinbarungen seines Mietvertrages zu tragen hat, nicht identisch sind.
Dennoch kommt es immer wieder vor, dass die zumeist mietrechtlich nicht besonders versierten Wohnungseigentümer eine WEG-Abrechnung einfach unverändert an den Mieter weiterreichen. Aber nicht nur die einzelnen Kostenarten unterscheiden sich, oft ist auch der Umlageschlüssel ein anderer. Im Mietvertrag wird in der Regel die Wohnfläche als Umlagemaßstab vereinbart. Der WEG-Verwalter rechnet aber gegenüber dem Wohnungseigentümer üblicherweise nach sogenannten Miteigentumsanteilen ab. Es ist also immer besondere Obacht geboten, wenn man als Mieter einer Eigentumswohnung eine Betriebskostenabrechnung erhält.
mr
MieterMagazin 5/07
26.10.2017