Ein Mieter hatte heimlich sein altes abgemeldetes Fahrzeug auf dem zum Mietshaus gehörenden Parkplatz abgestellt. Per Zettel am Auto angebrachte Aufforderungen des Vermieters, das Fahrzeug zu entsorgen, ignorierte er. Schließlich wurde es dem Vermieter zu bunt und er ließ das Fahrzeug abschleppen und verschrotten. Als der Mieter den Vermieter nach dem Verbleib seines Autos fragte, verlangte dieser von ihm die Abschlepp- und Verschrottungskosten. Der Streit ging vor das Amtsgericht Pankow/ Weißensee und das Gericht gab dem Vermieter Recht.
Das Abstellen der Rostlaube auf dem Grundstück des Vermieters stelle eine Rechtsverletzung dar. Der Mietvertrag gestalte lediglich die Nutzungsmöglichkeit der Parkplätze vor dem Mietobjekt zum zeitweisen Parken zugelassener Fahrzeuge. Ohne eine ausdrückliche Vereinbarung oder Zustimmung des Vermieters habe der Mieter jedoch kein Recht, ein abgemeldetes Fahrzeug längerfristig auf den vom Vermieter angebotenen Parkplätzen abzustellen. Seiner Pflicht zur Schadensminderung sei der Vermieter nachgekommen, da er mehrere Zettel am Auto angebracht und erst einige Zeit später das Fahrzeug habe entfernen lassen.
mac
AG Pankow/Weißensee vom 12. Dezember 2006 – 8 C 116/06 –
MieterMagazin 5/07
31.12.2016