Nach der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel stellt das Fehlen von Spüle und Herd ein wohnwertminderndes Merkmal dar.
In einem Prozess vor dem Landgericht Berlin ging es um die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn Spüle und Herd bei Vertragsbeginn auf Wunsch des Mieters entfernt und in der Wohnungsbeschreibung zum Mietvertrag gestrichen wurden, obwohl der Vermieter auch bereit gewesen wäre, sie in der Wohnung zu belassen. Das Landgericht bejahte die Frage. Denn damit sei das Vorhandensein dieser Ausstattungsmerkmale nicht als vertragsgemäße Leistung des Vermieters vereinbart, der danach auch nicht für deren Instandhaltung und erforderlichenfalls deren Erneuerung einzustehen habe. Es komme nicht darauf an, ob der Vermieter bereit gewesen wäre, diese Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Anders sei es hingegen in den Fällen, wo der Mieter eine vom Vermieter vertragsgemäß zur Verfügung gestellte Einrichtung durch eine eigene ersetze.
mac
LG Berlin vom 27. November 2007 – 63 S 144/07 –
MieterMagazin 5/08
13.04.2013