Eine Genossenschaft hatte ihren Mitgliedern angeboten, von einer Mieterhöhung für eine gewisse Dauer abzusehen, sofern Modernisierungsmaßnahmen ohne Ausübung des Minderungsrechtes geduldet würden.
Ein Genossenschaftsmieter, der als Einziger während der Bauarbeiten wegen Lärm und Dreck die Miete gemindert hatte, bekam einige Monate später als Einziger im Hause eine Mieterhöhung. Darin sah dieser Mieter einen Verstoß gegen den genossenschaftlichen Gleichheitsgrundsatz. Dieser Ansicht trat das Landgericht Köln entgegen: Inhalt des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei vielmehr, einzelne Mitglieder der Genossenschaft nicht ohne sachlichen Grund anders zu behandeln als andere Mitglieder. Indem der Wohnungsbaugenosse seine Miete gemindert habe, während andere Mitglieder im Interesse der Genossenschaft davon abgesehen hätten, habe der Mieter selbst einen Unterschied geschaffen zu den übrigen Mitgliedern. An diesen Unterschied kann die Genossenschaft auch unterschiedliche Folgen knüpfen, ohne gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen.
mac
LG Köln vom 8. Mai 2008 – 1 S 387/06 –
MieterMagazin 5/09
08.06.2013