Die Gaspreise für Sondervertragskunden dürfen nicht mehr unmittelbar an den Ölpreis gekoppelt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 24. März in einem Grundsatzurteil entschieden und damit die Rechte von Gaskunden gestärkt. Unmittelbare Preissenkungen seien jedoch nicht zu erwarten, sagen Verbraucherschützer.
Preisanpassungsklauseln in Sonderkundenverträgen, die den Arbeitspreis für Erdgas allein an die Entwicklung des Preises für Heizöl binden, würden die Kunden unangemessen benachteiligen und könnten deshalb nicht Grundlage einer Preisanpassung sein, so der Bundesgerichtshof (BGH). Dass sich der Gaspreis vielfach parallel zum Preis für leichtes Heizöl entwickle, beruhe nicht auf Markteinflüssen, sondern entspreche lediglich einer gefestigten Praxis. Die Klagen des Bundes der Energieverbraucher und mehrerer Privatkunden hatten damit Erfolg: Entsprechende Gaspreisklauseln des Versorgers Rheinenergie in Nordrhein-Westfalen und der Stadtwerke Dreieich wurden für unwirksam erklärt.
„Die Gaspreise werden durch die Gerichtsentscheidung zwar nicht zurückgehen, aber der willkürlichen Preiserhöhung in laufenden Verträgen bleibt weiter ein Riegel vorgeschoben“, so Aribert Peters vom Bund der Energieverbraucher. Auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) erwartet keine unmittelbaren Preissenkungen, hofft aber durch das Ende der Ölpreisbindung auf mehr Transparenz im Gasmarkt. „Diese unsinnige Koppelung hat niemand verstanden“, so VZBV-Vorstand Gerd Billen. „Deshalb ist es gut, dass die Märkte nun voneinander getrennt betrachtet werden können.“
Der Bund der Energieverbraucher rät Verbrauchern mit Gassonderverträgen zu prüfen, ob enthaltene Preiserhöhungsklauseln gültig sind. Wenn das nicht der Fall ist, können sie das in der Vergangenheit zuviel bezahlte Geld zurückverlangen.
Kristina Simons
MieterMagazin 5/10
Über den Gaspreis soll künftig der Markt entscheiden, urteilte der Bundesgerichtshof
Foto: Gasag
03.12.2023