Das Landgericht München I hat die fristlose Kündigung eines Vermieters für gerechtfertigt gehalten, die dieser mit unwahren Auskünften der Mieterin bei Vertragsabschluss begründete.
Die Mieterin gab in ihrer „Mieterselbstauskunft“ das in den ersten Quartalen des Jahres 2006 erzielte Bruttogehalt als monatliches Nettoeinkommen an. Ferner wies sie die Münchener Arbeitsgemeinschaft für Psychoanalyse (MAP) als ihre Arbeitgeberin aus und gab an, Psychoanalytikerin zu sein. In Wirklichkeit aber befand sie sich in der Ausbildung zur Psychoanalytikerin und war im fraglichen Zeitraum nur freiberuflich für die MAP tätig. Fragen nach den Einkommensverhältnissen und der beruflichen Stellung seien zulässig, so das Landgericht, da sie dem Vermieter Rückschlüsse auf die Bonität des Mieters ermöglichen. Die Bonität des Mieters sei für den Vermieter von wesentlicher Bedeutung, da sie die Hauptleistungspflicht des Mieters – die Entrichtung des Mietzinses – betreffe. Die Fragen nach dem Arbeitgeber, der beruflichen Stellung und den Einkünften müssten deshalb korrekt beantwortet werden, wolle der Mieter eine fristlose Kündigung vermeiden.
mac
LG München I vom 25. März 2009 – 14 S 18532/08 –
MieterMagazin 5/10
28.03.2013