Inzwischen liegt eine Vielzahl einschlägiger Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Mietvertragsklauseln über Schönheitsreparaturen vor. Oft sind solche Vertragsklauseln rechtsunwirksam, so dass der Vermieter selbst für die Ausführung der Schönheitsreparaturen zuständig ist.
Wenn der Mieter vom Vermieter die Renovierung der Wohnung verlangt, muss er den mangelhaften Zustand im Detail beschreiben – so genau, dass ein Handwerker daraufhin ohne weitere Informationen weiß, in welchen Räumen welche Renovierungsarbeiten auszuführen sind. Der mangelhafte Zustand zum Beispiel von Wänden, Decken, Fenstern, Türen, Heizkörpern und Rohrleitungen ist für jeden Raum der Wohnung gesondert zu beschreiben. Auf der sicheren Seite ist der Mieter dann, wenn er zusätzlich noch ein detailliertes Kostenangebot einer Malerfirma beifügen kann, aus dem sich die Notwendigkeit und der Umfang der erforderlichen Arbeiten aus fachlicher Sicht bestätigt.
mr
MieterMagazin 5/10
06.02.2016