Bei Abschluss eines Mietvertrages wird mitunter ein zeitweiliger Verzicht auf das Kündigungsrecht vereinbart. Dieses Recht kann allerdings nur für maximal vier Jahre formularvertraglich ausgeschlossen werden.
Die Vierjahresfrist ist eine Maximalfrist. Die dreimonatige Kündigungsfrist kommt nicht noch hinzu, sondern ist in ihr enthalten. Wichtige Einschränkung: Ein einseitiger Kündigungsausschluss zu Lasten des Mieters ist nur in Kombination mit einer Staffelmietvereinbarung zulässig. Auch wenn man bei Bezug einer neuen Wohnung normalerweise nicht schon an den Auszug denkt, sollte man sich gut überlegen, ob ein Kündigungsverzicht sinnvoll ist. Kommt es zu überraschenden Änderungen in der Lebensplanung, dann ist man an die Wohnung gebunden, und man kommt nicht aus dem Vertrag heraus.
mr
MieterMagazin 5/12
05.01.2018