Frau M., Mieterin in der Krahmerstraße 2-4 in Lichterfelde, staunte nicht schlecht, als ihre Hausverwaltung Mitte Dezember 2013 mitteilte, sie habe einen Mietrückstand in Höhe von 1200 Euro in den letzten 15 Monaten angehäuft. Ihre Miete wurde bis dahin schließlich per Einzugsermächtigung eingezogen.
Als Ursache für den „Mietrückstand“ nennt die Hausverwaltung „die nicht berücksichtigte Sollstellung des Stellplatzmietvertrages“. Im Mietvertrag ist unter „Besondere Vereinbarungen“ festgelegt: „Der Mieter mietet hiermit des Weiteren den Fahrradstellplatz Nummer 9 an. Die monatliche Miete hierfür beträgt 80 Euro.“ Weder Frau M. noch der Vermieter bemerkten lange 15 Monate, dass dieser Betrag gar nicht abgebucht wurde. Allerdings: Einen „Fahrradstellplatz Nummer 9“ gab es in dieser Zeit auch nicht. Vor der Eingangstür stand lediglich ein normaler Fahrradständer. Und dafür 80 Euro im Monat zahlen?
Kürzlich hat die Hausverwaltung einen Fahrradstellraum eingerichtet, den Frau M. jedoch zu diesem Preis nicht nutzen möchte. Sie hat den Fahrradstellplatz daraufhin gekündigt. Die Hausverwaltung schickte nun ihre Rechtsanwälte in die Spur: Eine separate Kündigung des Fahrradabstellplatzes sei nicht möglich, da dieser Teil des Mietvertrages sei. Selbstverständlich stehe es ihr frei, den Fahrradstellplatz gemeinsam mit der Wohnung zu kündigen.
Frau M. wandte sich an den Berliner Mieterverein. Dessen Rechtsberaterin Aliki Bürger nennt die Vereinbarung eine „überraschende Klausel“ gemäß § 305 c BGB: „Das ist unwirksam – eine Zahlung von 80 Euro monatlich wird weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft geschuldet.“ Und da der Betrag sogar für einen Pkw-Stellplatz zu hoch sei, wäre zu prüfen, ob die Vereinbarung nicht sogar sittenwidrig ist. Die Vermieteranwälte halten zwar an ihrer Forderung fest, sind aber zu einer Auskunft nicht bereit.
Rainer Bratfisch
MieterMagazin 5/14
Das Gebäude in der Krahmerstraße 2-4: Wofür bitte 80 Euro?
Foto: Nils Richter
19.05.2014