Zur Begründung von Mieterhöhungen nach § 558 BGB verweisen Vermieter in der Regel auf den Berliner Mietspiegel, und auch Mieter prüfen eine Mieterhöhung anhand des Mietspiegels. Problematisch erweist sich eine solche Prüfung immer dann, wenn noch innerhalb der Zustimmungs- oder Klagefrist (§ 558 b BGB) ein neuer Mietspiegel veröffentlicht wird.
Die Zustimmungsfrist für den Mieter währt bis zum Ablauf des auf den Zugang der Mieterhöhung folgenden zweiten Monats. Erfolgt keine Zustimmung, so hat der Vermieter weitere drei Monate Zeit, um eine Zustimmungsklage zu erheben. So kann es beispielsweise dazu kommen, dass der Vermieter seine Mieterhöhung im April 2015 mit dem dann noch aktuellen Mietspiegel 2013 begründet. Wenn aber im Juni die Zustimmungsfrist endet und zwischenzeitlich im Mai der neue Mietspiegel 2015 erscheint, ist der Prüfung der neue Mietspiegel zugrunde zu legen und nicht mehr der veraltete Mietspiegel 2013. Wer also seit Anfang des Jahres 2015 eine Mieterhöhung nach § 558 BGB erhalten hat, die nach dem Mietspiegel 2013 nicht oder nicht vollständig begründet war, sollte nach Erscheinen des Mietspiegels 2015 dringend noch einmal rechtlichen Rat einholen, damit anhand des neuen Mietspiegels überprüft werden kann, ob die ursprüngliche Vorgehensweise korrigiert werden muss.
mr
02.05.2015