Die unter „Leserbriefe“ abgedruckten Beiträge sind Meinungsäußerungen von Leserinnen und Lesern zu Berichten im MieterMagazin und geben nicht die Meinung der Redaktion wieder.
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Betr.: MieterMagazin 11/2023, Seite 22/23, Silke Kettelhake:
„Häusliche Gewalt – eine Erinnerung: Zwischen Prügel und Goldkettchen
Männer miteinbeziehen
Auch wenn sie in der Minderheit sind: Es gibt auch häusliche Gewalt von Frauen an ihren Männern, wie dieser Bericht des Bundeskriminalamts von 2022 aufzeigt:
www.bmi.bund.de/de/startseite/startseite-node.html
„aerzteblatt.de“ hat sich auch dazu geäußert:
www.aerzteblatt.de/archiv/186686/Haeusliche-Gewaltgegen-Maenner-Unbeachtet-und-tabuisiert
Und ebenso die „Zeit“:
www.zeit.de/gesellschaft/2023-11/haeusliche-gewalt-gegen-maenner
Ich hätte es gut gefunden, wenn in ihrer umfangreichen Liste der Hilfe-Adressen auch eine Adresse für Männer erschienen wäre. Ich habe kurz recherchiert und kenne selbst einige Männer, die häusliche Gewalt durch ihre Partnerin erfahren haben, daher fände ich die Einbeziehung des anderen Geschlechts durchaus angebracht, wenn man über häusliche Gewalt berichtet.
M.K.
Betr.: MieterMagain 1+2/2024, Seite 18, Katharina Buri:
„Ende des Nebenkostenprivilegs: Kabelempfang erfordert ab Juli einen Einzelvertrag“
Bruttomiete um Kabelgebühren kürzen?
In Ihrem Beitrag wurden leider nur bereits bekannte Informationen zusammengestellt. Viel interessanter ist hier doch, wie bei alten Bruttokaltmietverträgen verfahren wird, in denen auch die Kabelgebühren enthalten sind. Da ich leider davon ausgehen muss, dass unsere Hausverwaltung in dieser Angelegenheit untätig bleibt, stellt sich mir – und sicher auch vielen anderen – die Frage, ob man die Bruttokaltmiete um den Betrag kürzen kann, den andere Mieter in diesem Wohnhaus künftig mit ihrem Einzelvertrag zahlen werden.
Erik Brehmer
Per E-Mail
Wir haben den BMV-Rechtsexperten Frank Maciejewski gefragt und der muss MieterMagain-Leser Erik Brehmer leider enttäuschen: Ab 1. Juli 2024 entfällt die Umlagemöglichkeit für die monatlichen Grundgebühren von Breitbandkabelanschlüssen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung (§ 2 S. 1 Nr. 15 b BetrKV). Da bei Bruttokaltmieten eine derartige Umlage nicht erfolgt ist (auch wenn die Kabelgebühren möglicherweise kalkulatorisch in der Miete enthalten waren), ändert sich bei diesen Mietverhältnissen mietpreisrechtlich ab Juli 2024 nichts.
Die Redaktion
30.04.2024