Will der Vermieter während eines laufenden Mietverhältnisses den Betrieb einer vorhandenen Heizungsanlage auf einen Dritten übertragen („Wärmecontracting“), bedarf es einer Zustimmung des Mieters, wenn eine ausdrückliche Regelung hierfür im Mietvertrag fehlt und dem Mieter dadurch zusätzliche Kosten auferlegt werden sollen.
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat große Auswirkungen für die Geldbeutel betroffener Mieter. Die Kosten des Wärmecontracting nach § 7 Absatz 4 Heizkostenverordnung umfassen nämlich nicht nur die „normalen“ Heizkosten, wie sie in § 7 Absatz 2 der Heizkostenverordnung genannt sind. Vielmehr kalkuliert der Wärmelieferer zusätzlich unter kaufmännischen Gesichtspunkten unter anderem auch Zinsen, Abschreibung, Rücklagen und Gewinne. Somit geht mit dem Wechsel der Versorgungssituation eine Verteuerung der Heizkosten einher.
Mit der Entscheidung des BGH ist der einseitigen – gegen den Willen des Mieters vorgenommenen – Umstellung auf Wärmecontracting ein Riegel vorgeschoben. Offen ist bislang aber noch, wann „eine ausdrückliche mietvertragliche Regelung“ im Sinne der BGH-Entscheidung vorliegt und in welchen Fällen die – zumeist – formularvertragliche Vereinbarung zum Wärmecontracting gegen § 307 BGB verstößt.
mac
BGH vom 6. April 2005 – VIII ZR 54/04
MieterMagazin 6+7/05
15.05.2017