Der Erwerber einer Wohnung kann wegen Eigenbedarfs oder Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB erst nach Ablauf bestimmter Fristen nach § 577 a BGB kündigen.
Diese Fristen sind in Berlin je nach Bezirken unterschiedlich: Generell gilt für die Stadt eine dreijährige Kündigungssperrfrist.
Aber in den Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg, Charlottenburg-Wilmersdorf, Tempelhof-Schöneberg und Pankow gilt nach der Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 20. Juli 2004 (GVBl. Berlin, Seite 294) eine erweiterte Kündigungssperrfrist von sieben Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des erstmaligen Erwerbs der Wohnung (auch durch Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung) zu laufen. Eine innerhalb der Kündigungssperrfrist aus den oben genannten Gründen abgegebene Kündigung ist unwirksam.
mr
MieterMagazin 6/06
29.12.2017